Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 4'523.40.-- (Honorar inkl. Auslagen Fr. 4'200.--, Mehrwertsteuer Fr. 323.40). Das Honorar inkl. Auslagen von Fr. 4'200.-- gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Jedoch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist17 und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.