Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens sicherstellen konnte. Sie sorgte damit für die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und gilt damit insofern als teilweise unterliegend. Die Beschwerdeführenden hielten dagegen auch nach der Projektänderung sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und verlangten die Überprüfung des Vorhabens durch die Beschwerdeinstanz.16 Insoweit sind die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde unterlegen. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten hälftig aufzuteilen. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin daher je 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;