Dies ist zwar nicht korrekt, ändert aber nichts am Ergebnis: Wird diese Fläche nicht berücksichtigt, wird die über das fertige Terrain ragende Fläche kleiner. Das rechnerische Mittel beträgt damit effektiv sogar weniger als die von der Beschwerdegegnerin berechneten 1.198 m. Das zulässige Mittel gemäss Art. A136 Abs. 1 GBR von 1.20 m wird daher so oder anders nicht überschritten. Das Untergeschoss mit der Einliegerwohnung gilt demnach nicht als Vollgeschoss und das Vorhaben hält die in der W2b geltenden Vorgaben zur Geschossigkeit ein. RA Nr. 110/2019/51 14 RA Nr. 110/2019/51 15