Der Keller ist damit nicht Bestandteil des Hauptgebäudes und kann für die Frage, ob es sich beim Untergeschoss um ein Vollgeschoss handelt, konsequenterweise nicht mitberücksichtigt werden. In den angepassten Unterlagen vom 9. August 2019 hat die Beschwerdegegnerin diese Unstimmigkeit nur teilweise behoben. Zwar rechnet sie den Kellerumfang und die Fläche der Nordwestfassade des Kellers richtigerweise nicht mehr mit. Den sichtbaren Teil der Nordostfassade des Kellers berücksichtigt sie in der Flächenberechnung aber nach wie vor. Dies ist zwar nicht korrekt, ändert aber nichts am Ergebnis: