Anders verhält es sich einzig mit der Berücksichtigung des nordöstlichen Kellers: In den ursprünglichen Plänen und Berechnungen zog die Beschwerdegegnerin den nordöstlichen Keller unterhalb des Carports in die Berechnungen für die Einliegerwohnung mit ein. Dies, obwohl es sich beim Keller um eine unbewohnte Anbaute handelt und die Beschwerdegegnerin den Keller auch als solche verstanden haben will (vgl. E. 3.e). Der Keller ist damit nicht Bestandteil des Hauptgebäudes und kann für die Frage, ob es sich beim Untergeschoss um ein Vollgeschoss handelt, konsequenterweise nicht mitberücksichtigt werden.