e) Die Beschwerdegegnerin hat in den neuen Plänen die sichtbare Fläche der Südwestfassade durch zusätzliche Aufschüttungen verkleinert. Diese geänderten Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin in den Berechnungen korrekt berücksichtigt. Weiter hat die Beschwerdegegnerin den Zugang zum Keller im Untergeschoss auf der Südwestfassade mit einer Türe versehen. Diesen umgestalteten Kellerzugang hat sie – wie vom AGR gefordert – sowohl für den Umfang als auch für den Flächeninhalt in die Berechnungen miteinbezogen.