Daraus ergibt sich, dass das Untergeschoss rund 1.198 m über das fertige Terrain ragt (60.38 ÷ 50.42). Sofern auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden kann, wird also der zulässige Wert von 1.20 m gemäss Art. A136 Abs. 1 GBR nicht überschritten.