Geteilt durch den Umfang des Gebäudes von 57.10 Metern ergibt 1.32, das heisst dass das Untergeschoss im Mittel mehr als 1.20 Meter über das fertige Terrain hinausragt. [...] Aufgrund der vorgenannten Darlegungen handelt es sich vorliegend beim Untergeschoss um ein Vollgeschoss.» d) Im Anschluss an den Fachbericht reichte die Beschwerdegegnerin geänderte Pläne und Berechnungen ein. Gemäss den aktuellen Berechnungen vom 9. August 2019 beträgt der Gebäudeumfang des Untergeschosses 50.42 m. Die Fläche beläuft sich auf 60.38 m2. 13 Vgl. Verfügung des Rechtsamts vom 27. Juni 2019 RA Nr. 110/2019/51 13