Im Weiteren muss auch im Bereich des Kellereingangs die Fläche von 2.0 x 2.81 Meter = 5.62 m2 dazu gerechnet werden (vgl. act. 44 der Bewilligungsunterlagen der Gemeinde Leissigen "Südostfassade" [recte: Südwestfassade13]). Somit sind es insgesamt 7.47 m2, welche die Bauherrschhaft nicht als freiliegende Fassadenfläche rechnet. Die freiliegende Fassadenfläche beträgt somit korrekterweise 75.37 m2. Geteilt durch den Umfang des Gebäudes von 57.10 Metern ergibt 1.32, das heisst dass das Untergeschoss im Mittel mehr als 1.20 Meter über das fertige Terrain hinausragt.