c) Das Erdgeschoss und das Obergeschoss des streitbetroffenen Wohnhauses stellen unbestritten Vollgeschosse dar. Bestritten ist einzig, ob auch das Untergeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Das Rechtsamt stellte dem AGR daher im Rahmen des baupolizeilichen Fachberichts die Frage, ob nach Ansicht des AGR die Oberkante des fertigen Erdgeschossbodens im Mittel nicht mehr als 1.20 m über das fertige Terrain hinausrage. Das AGR führt dazu im Fachbericht vom 11. Juni 2019 Folgendes aus: