b) In der WG2b sind zwei Vollgeschosse zulässig (Art. 212 GBR). Als Vollgeschoss zählen alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse (Art. 134 Abs. 1 GBR). Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen Erdgeschossbodens im Mittel nicht mehr als 1.20 m über das fertige Terrain hinausragt (vgl. Art. A136 Abs. 1 GBR). Um zu berechnen, ob ein Untergeschoss im Mittel mehr als 1.20 m über das fertige Terrain ragt, ist die Fassadenfläche des Geschosses durch dessen Umfang zu dividieren.