Die Bauherrschaft und die Vorinstanz, welche die Berechnungen als schlüssig beurteilte, sind daher der Ansicht, das Untergeschoss gelte nicht als Vollgeschoss. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Berechnungen der zulässigen Ausnutzungen und der freigelegten Fassaden des Sockelgeschosses seien falsch bzw. nicht gesetzeskonform. RA Nr. 110/2019/51 12