a) Das geplante Wohnhaus soll aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss bestehen. Die Bauherrschaft reichte bereits im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren Berechnungen ein, wonach die geplante Einliegerwohnung im Untergeschoss im Mittel nicht mehr als 1.20 m über das fertige Terrain hinausragt. Die Bauherrschaft und die Vorinstanz, welche die Berechnungen als schlüssig beurteilte, sind daher der Ansicht, das Untergeschoss gelte nicht als Vollgeschoss.