Mit einer Höhe von rund 4.45 m ist diese Vorgabe eingehalten. Der Carport inkl. Keller weist somit sämtliche Merkmale einer abstandsprivilegierten, unbewohnten Anbaute auf und muss mindestens 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführenden entfernt stehen. Der effektive Abstand beträgt 2.02 m. Damit liegt keine Verletzung des Grenzabstands vor. 4. Einliegerwohnung