Laut Art. 212 Abs. 5 Bst. b GBR dürfte die Höhe zwar grundsätzlich maximal 4 m betragen. Die Gemeinde wendet jedoch den in Art. 212 Abs. 4 GBR vorgesehenen Hangzuschlag von 1 m auch bei Anbauten an, wie aus dem angefochtenen Entscheid und der Stellungnahme der Gemeinde vom 17. Juli 2019 hervorgeht. Diese Auffassung der Gemeinde ist unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie rechtlich haltbar, zumal auch das AGR im Fachbericht vom 11. Juni 2019 davon ausgeht, der Hangzuschlag sei anwendbar. Die maximal erlaubte Höhe des streitbetroffenen Anbaus beträgt demnach 5 m. Mit einer Höhe von rund 4.45 m ist diese Vorgabe eingehalten.