Das AGR ging in seinem Fachbericht davon aus, auf der Nordwestseite habe eine für die Höhe des Carports massgebende Abgrabung stattgefunden und der Carport mit Keller sei daher ca. 5.40 m hoch. In den anschliessend eingereichten Plänen der Beschwerdegegnerin machte diese deutlich, dass sie auf der betroffenen Seite eine Böschung bzw. Aufschüttung plant, die etwas höher als das gewachsene Terrain ist. Für die Bestimmung der Höhe der Anbaute ist demnach nicht die Abgrabung des Untergeschosses, sondern das gewachsene Terrain massgebend. Der so gemessene Carport mit darunterliegendem Keller ist nur rund 4.45 m hoch. Laut Art. 212 Abs. 5 Bst.