Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2019 demgegenüber geltend, die Schlussfolgerungen des AGR würden auf einer fehlerhaften Interpretation der Pläne beruhen. Zwischen der Aussentreppe und dem Keller befinde sich eine Böschung. Die Höhe des Carports sei nicht ab der Abgrabung für das Sockelgeschoss des Hauptgebäudes zu messen, sondern ab dem gewachsenen Terrain beim Carport, d.h. ab eben der erwähnten Böschung. So gemessen sei der Carport 4.45 m hoch. Die gemäss Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe betrage 5 m (4 m + 1 m Hangzuschlag). Damit sei die Gebäudehöhe problemlos eingehalten.