f) Zur Höhe führt das AGR im Fachbericht vom 11. Juni 2019 zusammengefasst aus, die Bauherrschaft habe zwar korrekt von der Mitte der Nordwestfassade des auf dem Keller liegenden Carports gemessen. Sie habe die Höhe jedoch ausgehend vom gewachsenen Terrain bestimmt. Richtigerweise hätte die Messung vom fertigen, d.h. abgegrabenen Terrain erfolgen müssen. Die effektive Gebäudehöhe des Carports betrage demnach 5.40 m. Zwar könne ein Hangzuschlag von 1 m berücksichtigt werden. Dennoch werde die für den Anbau zulässige Höhe von 4 m plus 1 m Hangzuschlag überschritten. Der Carport sei daher Teil des Hauptgebäudes zu qualifizieren, der den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten habe.