Aus dem Fachbericht geht nicht hervor, weshalb das AGR anderer Ansicht ist. Auch der darüberliegende Carport hebt sich optisch vom Hauptgebäude ab, indem er insbesondere eine andere Fassadengestaltung und Dachform als das Hauptgebäude aufweist. Er ist ebenfalls durch eine Wand vom Wohnhaus getrennt und kann ohne konstruktive Veränderung des Hauptgebäudes entfernt werden. Der Carport ist zudem nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt. Der Carport mit dem darunterliegenden Keller kann daher als unbewohnte Anbaute qualifiziert werden, sofern die zulässige Höhe eingehalten wird.