Weiter weist der nordwestliche Abschluss des Kellers gegenüber der Nordwestfassade des Hauptgebäudes einen klar erkennbaren Rücksprung von rund 1.60 m auf. Der Keller ist damit auch optisch vom Hauptgebäude getrennt, zumal der restliche Teil des Kellers mehrheitlich unterirdisch verläuft. Die Grundfläche beträgt schliesslich weniger als 60 m2. In Übereinstimmung mit der Gemeinde kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Keller um einen unbewohnten Anbau im Sinn von Art. 212 Abs. 5 Bst. b GBR handelt. Aus dem Fachbericht geht nicht hervor, weshalb das AGR anderer Ansicht ist.