Würde er entfernt, müsste der Zugang zwischen Keller und Einliegerwohnung wohl geschlossen und die neu freiliegende Mauer der Einliegerwohnung zu einer Aussenwand ausgebaut werden. Anpassungen dieser Art sind bei einer allfälligen Entfernung eines Anbaus jedoch häufig notwendig und vermögen keine massgebende, konstruktive Veränderung des Hauptgebäudes darzustellen. Überdies verfügt das Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite über einen weiteren Keller mit Abstellfläche. 12 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 10; vgl auch Art. A121 GBR RA Nr. 110/2019/51 10