Der streitbetroffene Keller ist gemäss den Plänen durch eine Innenwand mit Tür vom Hauptgebäude abgetrennt. Er ist unbeheizt, dient als Abstellraum für Geräte und weist eine nur kleine Fensterfläche auf. Der Keller ist damit nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt und eignet sich auch nicht für eine solche Nutzung. Er gilt daher als unbewohnt. Der Keller ist zudem technisch und funktional unabhängig vom Hauptgebäude. Würde er entfernt, müsste der Zugang zwischen Keller und Einliegerwohnung wohl geschlossen und die neu freiliegende Mauer der Einliegerwohnung zu einer Aussenwand ausgebaut werden.