c) Entlang der betroffenen Grundstücksgrenze gilt für Hauptbauten unbestritten der kleine Grenzabstand von 4 m. Der Abstand des Kellers mit darüberlegendem Carport beträgt zum Grundstück der Beschwerdeführenden am kürzesten Punkt 2.02 m. Die kommunalen Abstandsvorschriften sind daher nur dann eingehalten, wenn es sich beim Carport und dem Keller um unbewohnte An- bzw. Nebenbauten im Sinne von Art. 212 Abs. 5 Bst. b GBR handelt, die einen reduzierten Grenzabstand von 2 m aufweisen dürfen.