Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grenzabstand habe 4 m zu betragen und werde somit verletzt. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind dagegen der Ansicht, beim Carport mit darunterliegendem Keller handle es sich um eine unbewohnt Anbaute, die einen reduzierten Grenzabstand aufweisen dürfe. b) Die Bauparzelle befindet sich in der Wohnzone W2b. In dieser Zone haben Hauptgebäude einen grossen Grenzabstand von 8 m und einen kleinen Grenzabstand von 4 m einzuhalten (Art. 212 Abs. 1 GBR11). Unbewohnte An- und Nebenbauten, die eine Grundfläche von maximal 60 m2 und eine Gebäudehöhe von maximal 4 m aufweisen, sind