a) Das Baugrundstück grenzt u.a. nordöstlich an das Grundstück der Beschwerdeführenden. Dort soll im Erdgeschoss ein Carport und unterhalb des Carports im Untergeschoss ein teilweise freiliegender Keller errichtet werden. Der Carport mit dem darunterliegenden Keller weist einen Abstand von 2.02 m zum angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführenden auf. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grenzabstand habe 4 m zu betragen und werde somit verletzt.