Es liegt daher kein Fall von Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD vor. Die Anpassungen stellen eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD dar. Die Projektänderung berührt indes keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist somit das Projekt gemäss der Projektänderung vom 9. August 2019 (Pläne gestempelt von der BVE am 21. August 2019). 3. Grenzabstand