verändert. Die in Art. 43 BewD vorgesehene Abgrenzung nach oben wird nicht überschritten. Umgekehrt sind die Änderungen jedoch nicht derart geringfügig, als dass sie überhaupt nicht als Projektänderung zu behandeln wären: An der Aussenfassade soll eine zusätzliche Tür eingebaut werden. Zudem wird die räumliche Aufteilung der Elemente auf der Südwestseite sowohl im Untergeschoss als auch im Erdgeschoss angepasst. Die Beschwerdegegnerin nahm die Änderungen im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens vor (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Damit betreffen sie baurechtlich relevante Tatbestände. Es liegt daher kein Fall von Art. 6 Abs. 1 Bst.