1b Abs. 1 BauG). Art. 6 BewD enthält einen Katalog von tendenziell geringfügigen Bauvorhaben, die nicht baubewilligungspflichtig sind. Demnach ist namentlich das Ändern von Bauten und Anlagen dann baubewilligungsfrei, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). e) Mit den oben umschriebenen Anpassungen wird das Projekt – Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Autounterstand – in den Grundzügen nicht 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32–32d N. 12a 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N 13 ff.