d) Änderungen des Projekts, die so geringfügig sind, dass sie für sich allein betrachtet gar nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen würden, sind dagegen nicht von Art. 43 BewD erfasst. Für solche geringfügigen Änderungen muss auch kein Projektänderungsgesuch eingereicht werden.10 Nach dem Baugesetz bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben keiner Baubewilligung. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG).