b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, bei den neuen Plänen handle es sich nicht um eine Projektänderung, sondern bloss um eine geringfügige Präzisierung. Das Bauprojekt an sich bleibe genau gleich, weshalb die Anpassungen nicht als Projektänderung zu qualifizieren seien. c) Nach Art. 43 BewD6 kann der Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb