Der Entscheid der Gemeinde Leissigen ist auf den 21. Februar 2019 datiert. Die Beschwerdeführenden gaben ihre ursprüngliche, auf den 15. März 2019 datierende Beschwerde am 19. März 2019 bei der Schweizerischen Post auf. Diese Beschwerde ist unbestrittenermassen innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Die Beschwerde wurde zwar im Namen beider Beschwerdeführenden eingereicht, trug aber nur die Unterschrift von einem der beiden Ehegatten. Betreffend des die Beschwerde unterzeichnenden Ehegatten ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde auch dem nicht unterzeichnenden Ehegatten zugerechnet werden kann.