Die Gebäudehöhe des Anbaus sei zudem zu reduzieren, da die mittlere Höhe über dem gewachsenen Terrain die maximal erlaubte Höhe übersteige. Schliesslich seien die Berechnungen der zulässigen Ausnutzungen und freigelegten Fassaden des Sockelgeschosses nicht rechtskonform. Aus dieser Begründung gehen die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführenden, nämlich die Verletzung bestimmter baupolizeilicher Masse, ausreichend hervor. Die Laienbeschwerde der Beschwerdeführenden genügt damit den Anforderungen an die Begründung.