Eingabe hinreichend hervor, dass sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen und die Aufhebung der Bewilligung verlangen. Dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde nicht als solche bezeichnen, ist unerheblich. Die richtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist kein Formerfordernis. In der Sache rügen die Beschwerdeführenden, die Berechnung und Bemessung des Grenzabstands und der Gebäudehöhe des als Nebengebäude bezeichneten Hausteils sei nicht gesetzeskonform. Es sei ein Grenzabstand von 4 m anstatt von 2 m einzuhalten. Die Gebäudehöhe des Anbaus sei zudem zu reduzieren, da die mittlere Höhe über dem gewachsenen Terrain die maximal erlaubte Höhe übersteige.