Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss dürfen insbesondere bei Beschwerden von juristischen Laien an die Begründung und den Antrag keine hohen Anforderungen gestellt werden (Verbot des überspitzten Formalismus). Aus der Begründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.4