c) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie nicht ausreichend begründet sei. Die «Beschwerde», die nicht einmal als solche bezeichnet werde, enthalte einige wenige Sätze unter dem Titel «Beanstandungen». Aus diesen kurzzeiligen Ausführungen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerschaft das Vorhaben bekämpfe. Es mangle der Beschwerde mithin an einer ausreichenden Substantiierung.