Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer macht Parteikosten von Fr. 2'198.10 (Honorar Fr. 2'000.--, Auslagen Fr. 40.95, Mehrwertsteuer Fr. 157.15) geltend. Davon hat die Gemeinde ihm einen Fünftel, ausmachend Fr. 439.60, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.