Andere bauliche Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer keine Küche eingebaut hat. Angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers ist das Verbot, das Zimmer selbständig zu vermieten, auch zumutbar. Da Art. 46 BauG präzise Wiederherstellungsmassnahmen und eine Frist zur Umsetzung verlangt, wird Satz 2 der Ziffer 1 Lemma 2 der angefochtenen Verfügung wie folgt präzisiert: "Die zurzeit selbständig vermietete Wohneinheit im UG der Liegenschaft am D.________ 9 in Burgdorf darf nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nicht als selbständige Wohneinheit genutzt werden." 6. Verfahrenskosten