c) Aufgrund des rechtskräftigen Gesamtbauentscheids vom 4. August 2010 steht fest, dass das Zimmer im UG nicht selbständig als Wohnraum vermietet werden darf (vgl. Erwägung 4). Die selbständige Vermietung als Wohnung ist daher widerrechtlich. Ein entsprechendes Benützungsverbot ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In der Regel werden Benützungsverbote mit baulichen Massnahmen kombiniert. Da die Wohnnutzung an sich zulässig ist, kann kein Rückbau der Nasszelle verlangt werden. Andere bauliche Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer keine Küche eingebaut hat.