11Gemäss Beschwerde sei das Ausnahmegesuch bereits mit Schreiben vom 27. September 2018 gestellt worden. Gemäss diesem Schreiben sollte für die Nutzung als Wohnraum unter gewachsenem Terrain "eine Ausnahmebewilligung erteilt werden können, sofern dies überhaupt erforderlich ist." Damit handelt es sich nicht um ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung, zumal das Schreiben vor Einreichung des Baugesuchs erfolgte. 12 Vgl. BVR 1999 S. 315 E. 3a und Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 8 RA Nr. 110/2019/46 9