e) Die Frage, ob für das bestehende Zimmer im UG eine Ausnahme von Art. 66 Abs. 2 BauV erteilt bzw. eine Nutzung als selbständige Wohneinheit bewilligt werden kann, hat die Gemeinde im Gesamtbauentscheid vom 4. August 2010 bereits rechtskräftig entschieden. Damit ist diesbezüglich ein nachträgliches Baugesuch gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ausgeschlossen. Die Gemeinde hätte darauf nicht eintreten sollen, zumal keine Wiederaufnahmegründe gemäss Art 56 VRPG vorliegen.12 Ziffer 1 Lemma 2 des angefochtenen Entscheids wird daher wie folgt präzisiert: "Soweit mit dem Baugesuch 2019-B0008 die Nutzung der Wohneinheit im UG der Liegenschaft am D._____