d) Die Nutzung als selbständige Wohneinheit geht über die bewilligte bzw. vorbestehende Nutzung als beheiztes Zimmer zu einer Wohnung oberhalb des fertigen Terrains hinaus. Wird der Raum im UG als selbständige Wohneinheit benützt, entfallen die bisherigen Ausweichmöglichkeiten in den Rest der Wohnung. Die Rechtswidrigkeit wird insoweit verstärkt. Es handelt sich damit um eine Nutzungsänderung, auf welche Art. 3 BauG keinen Anspruch vermittelt.10 Die Nutzung als selbständige Wohneinheit ist deshalb ohne entsprechende (Ausnahme-)Bewilligung rechtswidrig.