Nachdem die Gemeinde wegen der selbständigen Vermietung des Zimmers im UG die Wiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 ein nachträgliches Baugesuch für den Einbau einer Nasszelle zum bestehenden Zimmer im Untergeschoss ein (Verfahren 2019-B0008). Im angefochtenen Entscheid hielt die Gemeinde fest, der Einbau von Dusche/WC im UG falle nicht in die Baubewilligungspflicht. Eine separate Wohneinheit im UG werde nicht bewilligt und das Baugesuch Nr. 2019-B0008 sei formlos abzuschreiben und somit von der Geschäftsliste zu streichen.