Wohnung gehören, oder um selbständige Wohneinheiten, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Bei ersteren stelle sie nicht besonders hohe Anforderungen. Bei einer eigenständigen Wohnung – wie im vorliegenden Fall – müssten besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorliegen. Solche vermöge die Bauherrschaft nicht darzulegen. Sie verweigerte daher die Erteilung der entsprechenden Ausnahmebewilligung und bewilligte den Einbau einer Nasszelle und Kochnische zum bestehenden beheizten Zimmer im UG des Wohnhauses nicht. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.