b) Mit Baugesuch vom 8. April 2010 plante der Beschwerdeführer unter anderem den Einbau einer Nasszelle und einer Kochnische zum bestehenden beheizten Zimmer im UG der Liegenschaft am D.________ 9 (Verfahren 2010-B0037). Dabei beantragte er die Erteilung einer Ausnahme von Art. 66 Abs. 2 BauV, wonach in ebenem Terrain die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen dürfen. Im Gesamtbauentscheid vom 4. August 2010, E. 2 Lemma 2, differenzierte die Gemeinde in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen beim Wohnraum unter dem fertigen Terrain, ob es sich dabei um einzelne Zimmer handelt, die zu einer vorschriftsgemässen