a) Das Gebäude des Beschwerdeführers steht in leichter Hanglage. Der Fussboden des Zimmers im UG liegt rund 30-40 cm unter dem fertigen Terrain. Keine der Aussenwände ist vollständig freigelegt, weshalb eine Wohnnutzung gegen die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 und 3 BauV8 verstösst. Gemäss den Angaben der Gemeinde existiert das Zimmer (ohne sanitäre Einrichtungen) seit rund hundert Jahren und fällt damit unter die Bestandesgarantie gemäss Art. 3 BauG. Es wurde bisher nicht als selbständige Wohneinheit genutzt.