Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer zweimal die Gelegenheit, sich zu äussern. Sie erwähnte in ihrem zweiten Schreiben eine mögliche Wiederherstellung und zweifelte die Rechtmässigkeit der Vermietung als Wohnung an. Daher konnte der Beschwerdeführer zum baupolizeiwidrigen Zustand Stellung nehmen. Aufgrund der Formulierung der Gemeinde musste er dabei mit einem Nutzungsverbot als Wiederherstellungsmassnahme rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 4. Gesamtbauentscheid vom 4. August 2010 / nachträgliches Baugesuch