Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. b) Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die nun verfügte Nutzungseinschränkung vorher kein Thema gewesen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.