Die angefochtene Verfügung ist nicht begründet. Da sich die Begründung nicht ohne Weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens ergibt (Art. 52 Abs. 2 Bst. c VRPG), stellt das Fehlen einer Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.