a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte. Die Gemeinde führt dazu aus, dem Beschwerdeführer seien die wesentlichen Umstände bereits bekannt gewesen. Daher sei an die Begründungspflicht keine hohen Anforderungen zu stellen. Zudem könnte im Verfahren vor der BVE eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht geheilt werden.