Die zurzeit selbständig vermietete Wohneinheit im UG der Liegenschaft am D.________ 9 in Burgdorf darf nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nicht als selbständige Wohneinheit genutzt werden." Die Gemeinde stimmte dem Wortlaut der Präzisierung zu. Der Beschwerdeführer bestätigte das bereits gestellte Rechtsbegehren und beantragte zusammenfassend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich nicht. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.